Geländer | Brüstung
Die Form der Geländer von Treppen in Gebäuden ist in Deutschland in der DIN-Norm 18065 „Gebäudetreppen“, in den Landesbauordnung und in den Unfallverhütungsvorschriften geregelt.
Treppengeländer müssen bei allen Treppen mit mehr als drei Stufen vorgesehen werden.
Treppengeländer müssen (über die Stufenvorderkante gemessen) mind. 90 cm hoch sein. In Arbeitsstätten sogar mind. 100 cm. Bei Absturzhöhen von mehr als 12 m wird meist für alle Gebäude eine Höhe von mindestens 110 cm gefordert.
Die einzelnen Bundesländer haben hierzu unterschiedliche Regelungen.
Wir bieten Ihnen:
- Stahlrohrgeländer
- Lochblech
- Stahlseilgeländer